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   BVerwG, 24.10.1973 - VI B 78.73   

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BVerwG, 24.10.1973 - VI B 78.73 (https://dejure.org/1973,1676)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1973 - VI B 78.73 (https://dejure.org/1973,1676)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1973 - VI B 78.73 (https://dejure.org/1973,1676)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69

    Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI B 78.73
    (Übrigens hat das Berufungsgericht nicht gesagt, daß das Ausscheiden aus dem erstgenannten Beschäftigungsverhältnis durch "einseitigen" Akt, also ohne das Einverständnis des Klägers, erfolgt sei; wohl aber hat es festgehalten, der Kläger habe selbst angegeben, seit jenem Ereignis - der Übernahme - sei nicht mehr der VDU sein Dienstherr gewesen, sondern die Stiftung.) Die rechtlichen Komponenten der fraglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind irrevisibel, denn sie beurteilen sich nicht nach Bundesrecht oder deutschem Beamtenrecht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1972 - BVerwG VI C 34.69 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 51]).
  • BVerwG, 18.07.1974 - III C 4.73

    Zurücklassen von Wirtschaftsgütern bei der Aussiedlung - Wirksamkeit eines

    Daraus folgt: Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Komponenten, aus denen das Verwaltungsgericht unter Anwendung des ausländischen Rechts zu dem Ergebnis gekommen ist, der in Rede stehende Anspruch sei ein privatrechtlicher geldwerter, sind grundsätzlich irrevisibel (vgl.Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI B 78.73 -[Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 64]).
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 68.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund der

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die rechtlichen Komponenten der in Rede stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts sich nach klärungsbedürftigem Bundesrecht einschließlich allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) beurteilen (vgl. auch Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 B 78.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 64) und damit auf eine grundsätzliche Rechtsfrage führen.
  • BVerwG, 03.09.1987 - 2 B 29.87

    Gutachtenergebnis einer mutmaßlichen Stellung eines Schulinspektors im

    Insoweit kann gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 Satz 2 ZPO nur geltend gemacht werden, das Tatsachengericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt oder habe sonst gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.69 - ; Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 B 78.73 - ; BVerwGE 45, 357 [BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 208.83 - ).
  • BVerwG, 19.09.1974 - III B 4.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Soweit das Verwaltungsgericht eine Wegnahme des Wirtschaftsguts auf Grund der australischen Mining Order von 1922 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 angenommen hat, kommt der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich hierbei um die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts handelt, die vom Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht auf das Vorliegen materieller Mängel nachgeprüft werden kann (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 286.59 - [Buchholz 310 § 137 Nr. S] und Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI B 78.73 - [Buchholz 310 § 137 Nr. 64]).
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